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Arbeitsmedizinische Untersuchung G 1.2

G 1.2 – Asbestfaserhaltiger Staub

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbestfaserhaltigem Staub. Bei den beispielhaft in der BGI/GUV-I 504-1.2 im Abschnitt 4.1 aufgeführten Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.2 in der Regel als Pflichtuntersuchungen zu veranlassen. Im Abschnitt 4.2 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit Exposition aufgeführten, bei denen in der Regel Angebotsuntersuchungen anzubieten sind.

Untersuchungsumfang

  • Röntgenaufnahme der Lunge – Aufnahmen nicht älter als ein ½ Jahr bzw. bei Erstuntersuchungen nicht älter als 1 Jahr
  • Lungenfunktionstest
  • Ärztliche Untersuchung
  • Dauer: 30 Minuten + Röntgen
  • Nachuntersuchung: In der Regel alle 3 Jahre

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 1.2

BGI/GUV-I 504-1.2 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 “Mineralischer Staub,Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub”.

Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe, Mannheim oder Heidelberg.