Die Arbeitsmedizin ist neben der Arbeitssicherheit eine der tragenden Säulen des Arbeitsschutzes. Sie dient dem Erhalt und der Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter. Die rechtliche Grundlage der Arbeitsmedizin ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben.
Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es seit dem 1. Januar 2011 erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe (DGUV Vorschrift 2) zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes und damit zur Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben und Organisationen. Im Mittelpunkt steht das neue Konzept der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes (oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit) durch den Unternehmer trifft jedoch schon ab dem ersten Mitarbeiter zu.
Zu den arbeitsmedizinischen Beratungen innerhalb des Arbeitsschutzes gehören die Beurteilung der Arbeitsbedingung im Hinblick auf arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und arbeitshygienischen Fragen. Darüber hinaus die Organisation der Ersten Hilfe und die Begutachtung bei der Beschaffung von Arbeitsmittel, der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe im Sinne der Arbeitsmedizin.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung dienen der Früherkennung beziehungsweise der Vorbeugung arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten und sind fester Bestandteil des Arbeitsschutzes. In einigen Tätigkeitsfelder sind Vorsorgeuntersuchungen verpflichtend, um die gesundheitliche Eignung des Mitarbeiter feststellen zu können.
Unser arbeitsmedizinisches Zentrum in Karlsruhe verfügt über eine modern ausgestattete Praxis mit geschultem Fachpersonal und Fachärzten. Hier werden alle verpflichtende und freiwillige Untersuchungen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und verkehrsmedizinischen Untersuchungen (Führerschein C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E – FeV Anlage 5, 6) durchgeführt.
Auch im Falle des Unternehmermodells kann die Notwendigkeit einen Arbeitsmediziner hinzuzuziehen gegeben sein. Mit der Wahl des Unternehmermodells verpflichtet sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen sich qualifiziert in der Frage des Gesundheitsschutzes für seine Mitarbeiter durch einen Arbeitsmediziner beraten zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein:
oder schauen Sie einfach in unsere branchenspezifischen Lösungen.