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Verkehrsmedizinische Untersuchungen – FeV

Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis unterliegt gewissen medizinischen Grundanforderungen (FeV Anlage 5 und 6). Diese betreffen immer das Sehvermögen, in bestimmten Fällen auch eine köperliche ärztliche Untersuchung oder eine Psychometrie. Für die Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, L und T (PKW, Motorrad, Zug- und Arbeitsmaschinen) ist lediglich ein Sehtest erforderlich. Die Anforderung an die zentrale Tagessehschärfe liegt in diesen Klassen bei 70% Sehkraft für jedes Auge.

Für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (LKW, Bus) sowie bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoörderung ist eine ärztliche Untersuchung zur Fahreignung und eine komplexe Augenuntersuchung erforderlich. Bei dieser wird eine zentrale Tagessehschärfe von 100% beim besseren und von 80% beim schlechteren Auge verlangt. Zusätzlich werden das Farbsehen, das Stereosehen und das Gesichtsfeld geprüft. Die ärztliche Untersuchung besteht aus Gesundheitsfragen und einer körperlichen Untersuchung.

Bei Erstbewerbern für die Führerscheine D, D1, D1E (Bus) und die Fahrgastbeförderung müssen zusätzlich besondere Anforderungen an Belastbarkeit, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit erfüllt werden. Diese sind mit einem standardisierten Testverfahren, Psychometrie genannt zu prüfen. Danach gilt diese Anforderung auch bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis D, D1, D1E ab dem vollendeten 50. Lebensjahr und bei Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

In allen Fällen, in denen sich bei der Untersuchung medizinische Zweifeln an der Eignung (z.B. besonderen Erkrankungen oder Behinderungen) ergeben, ist zusätzlich ein Gutachten von einem verkehrsmedizinisch qualifizierten Arzt erforderlich.

Hinweis für Berufskraftfahrer (Grundqualifikation)

Lassen Sie die FeV-Untersuchungen (gem. Anlage 5 und 6) vor dem Beginn Ihrer Grundqualifikation durchführen. Sollten gegebenenfalls gesundheitliche Einwände aus der Untersuchung resultieren kann Ihnen bis zu endgültigen Klärung keine Führerscheinerlaubnis ausgestellt werden.

Hinweis für Arbeitsagenturen (Bildungsgutschein, WeGebAU)

Nach der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D29 § 35) sind gewisse Grundforderungen zu beachten, wenn der Unternehmer einen Mitarbeiter mit dem Fahren eines Fahrzeugs beauftragt. Eine der arbeitsmedizinischen Untersuchungen ist die G 25, deren sich der Unternehmer bedienen kann, wenn er sich von der Eignung seiner Mitarbeiter überzeugen möchte. Eine Vorsorgeuntersuchung nach G 25 kann eine gesundheitliche Eignung im Vorfeld feststellen.

Alle Untersuchungen nach FeV führen wir in unseren arbeitsmedizinischen Zentren in Karlsruhe, Mannheim und Heidelberg durch.