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Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)

Der Unternehmer oder die Gesamtleitung (bei Organisationen, Verwaltungsbehörden) ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) schriftlich zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich ist. Geregelt wird diese Anforderung in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« des jeweiligen gewerblichen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche, z. B. BGHW – Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution DGUV Vorschrift 2 ). Danach kann die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits für Unternehmen ab einem Beschäftigten vorgeschrieben sein. Auch das Unternehmermodell sieht in der anlassspezifischen Betreuung das Hinzuziehen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes vor.

Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Unfallschutz) zu beraten und zu unterstützen. Aufgaben sind z. B. die Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Auch die sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsmitteln (bspw. Gefahrstoffen) und Arbeitsverfahren, insbesondere vor deren Einführung, gehört zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Untersuchung und Auswertung von Arbeitsunfällen sowie der Vorschlag von Maßnahmen zu deren Verhütung, sind Bestandteil der Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im Einzelnen in § 6 ASiG und dem Anhang der DGUV Vorschrift 2 festgelegt. Ihre Tätigkeiten muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem jährlichen Bericht zusammenfassen und dem Unternehmen zur Verfügung stellen (§ 5 DGUV Vorschrift 2).

Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)

Je nach Gefährdungspotenzial und Art des Unternehmens sowie seiner Größe werden in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Einsatzzeiten festgesetzt. Diese Einsatzzeiten muss der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des bestellten Betriebsarztes im Rahmen der sogenannten Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung oder Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung) mindestens zur Verfügung stehen. Die Mindesteinsatzzeiten (Stunden pro Beschäftigten im Jahr) werden in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl des Unternehmens und dem Gefährdungspotenzial der Unternehmensart (WZ-Schlüssel) ermittelt. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. Beide Fachdisziplinen teilen sich die Einsatzzeit, wobei beiden ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung zustehen muss.

Wer kommt als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) in Frage?

Die Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit (oder Betriebsärzten) ist im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) geregelt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen neben einer entsprechenden Berufsausbildung und Berufs- bzw. Führungserfahrung und die sicherheitstechnische Fachkunde nachweisen.

Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)?

Grundsätzlich hat der Unternehmer bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Möglichkeit, einen eigenen Mitarbeiter zu benennen, einen freiberuflich tätigen Experten oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst zu verpflichten. Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf einer Abwägung. Wichtiges Kriterium ist die Einsatzzeit: Vor allem bei kleinen bis mittleren Unternehmen ergeben sich häufig Einsatzzeiten, bei denen die Beschäftigung eines eigenen Mitarbeiters nicht wirtschaftlich ist. Insbesondere, wenn dieser Mitarbeiter die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit nur »nebentätig« ausführt. Die jährlich anfallenden Einsatz-, Aus- und Fortbildungszeiten des Mitarbeiters müssen schliesslich kompensiert werden.

Unterscheidung zum Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Mitarbeiter des Unternehmens oder der Organisation in einem bestimmten Arbeitsbereich. Seine Aufgaben ist die Unterstützung des Unternehmers, des Betiebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld. Grundsätzlich braucht der Sicherheitsbeauftragte keine arbeitsschutzrelevante Qualifikation, sondern Sozialkompetenz, Berufserfahrung und Fachkunde in seinem Tätigkeitsbereich (s. DGUV I 8503 ).