• Betriebsarzt in Karlsruhe
    Der erste Schritt in
    eine sichere Richtung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit in Karlsruhe
    Erfahrung ist nicht zu
    ersetzen, Training auch nicht
  • Arbeitsschutz in Karlsruhe
    Nicht Probleme, sondern
    Lösungen treiben uns an
  • Arbeitsschutz Ersthelfer
    Arbeitsschutz individuell,
    wie die Menschen

G 41 - Arbeitsmedizinische Untersuchung

G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr

Der Untersuchungsumfang der G 41 beinhaltet:

  • Ärztliche Untersuchung
  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Blutdruck
  • Sehtest
  • Hörtest
  • Ergometrie („Belastungs-EKG“) ab dem 40 Jahre
  • Perimetrie bei jeder 2. Untersuchung

Die Untersuchung dauert etwa 45 Min bis 1,5 h (bei Ergometrie). Eine Nachuntersuchung muss je nach Lebensjahr oder ärztlichem Ermessen nach 12 – 36 Monaten erfolgen.

Wer benötigt eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 41?

Mit dem Begriff „arbeitsmedizinische Untersuchung“ wird vieles verpackt. Für die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung ist es jedoch wichtig zu wissen, auf welcher Grundlage sie veranlasst wird. Grundsätzlich kann unterschieden werden in

  • Tauglichkeit bzw. individueller Eignung oder
  • arbeitsmedizinischen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Maßgeblich sind die unterschiedlichen rechtlichen Verankerungen: Tauglichkeitsfragen finden sich überwiegend im Arbeitsrecht, können aber auch in privatrechtlichen Regelungen bspw. über Fachverbände verlangt werden. Eigungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen sind damit ohne arbeitsmedizinischen Charakter. Gleichwohl werden Tauglichkeitsuntersuchungen sehr häufig an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen angelehnt, hier heißt es dann „Tauglichkeits- bzw. Eignungsuntersuchung nach G 41“.

Beispiel: Für die Teilnahme an einen Lehrgang in der Seilzugangstechnik (SZP) wird eine Untersuchung nach G 41 verlangt. Solange der Teilnehmer, nicht im Auftrag seines Arbeitgebers den Kurs besucht, ist dies keine gesetzliche Untersuchung (ähnlich einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, AGB). Den grundsätzlich darf eine medizinische Untersuchung nicht gegen den Willen des Bewerbers oder Beschäftigten erzwungen werden. Ausnahmen hierzu sind nur in der Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung zu finden (vgl. Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen, DGUV 2010). Zu berücksichtigen ist in einem solchen Fall auch, dass die gesetzliche Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nur eine Bescheinigung vorsieht, auf der die Teilnahme an der Untersuchung vermerkt wird, nicht das Ergebnis (§ 6 Abs. 3 Pkt. 3 ArbMedVV).

Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, die rechtlich vom Arbeitgeber zu veranlassen oder anzubieten sind. Darunter fallen nicht nur klassische Vollzeit-Arbeitnehmer, sondern alle Beschäftigte und Ehrenamtliche (Ehrenamtliche sind gesetzlich unfallversichert). Bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten oder Belastungen werden vom Gesetzgeber in den Anlagen zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgelistet. Nicht aufgeführt sind Arbeiten mit Absturzgefahr, diese sind somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung).

Ausschlaggebend für die arbeitsmedizinische Untersuchung G 41 ist eine arbeitsrechtliche Grundlage – nicht der gesetzliche Arbeitsschutz!

Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden oder es soll eine Eignung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PSA-Benutzungsverordnung von Seiten des Arbeitgebers festgestellt werden. Infrage für eine arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 des Arbeitsschutzgesetzes) kommen nachstehende oder vergleichbare Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten:

  • Arbeiten in luftiger Höhe (Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen)
  • Arbeiten in der Tiefe (Schächte, Blindschächte)
  • Gerüstbauarbeiten
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Fenster- und Fassadenreinigungen
  • Höhenrettung und Tiefenrettung (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer)
  • Baumpflege

Nicht von Relevanz ist, ob die Arbeiten nur kurzzeitig oder gelegentlich durchgeführt werden.

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Untersuchung G 41

BGI/GUV-I 504-41 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“.

Die G 41 Untersuchung ersetzt die H 9 – Baumarbeiten.

Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe, Mannheim oder Heidelberg.