Für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schreibt der Gesetzgeber in den unterschiedlichsten Arbeitsschutzvorschriften eine Gefährdungsbeurteilung vor, so auch bei arbeitsmedizinischen Vorsorgen (§ 3 ArbMedVV). Auch die G26-Vorsorge ist nachrangig zu technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Damit der Betriebsarzt die arbeitsmedizinische Vorsorge im Interesse des Mitarbeiters (um dessen Gesundheit es bei der Vorsorge geht) durchführen kann, benötigt er umfangreiche Informationen über die Tätigkeit und der Arbeitsplatzverhältnisse. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 3.1 fordert nicht nur Auskünfte aus den Gefährdungen zum konkreten Arbeitsplatz, sondern Erkenntnisse aus der gesamten Gefährdungsbeurteilung.
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Bei Feuerwehren ist die Tauglichkeitsuntersuchung für Atemschutzgeräte weitgehend auch unter der Kurzbezeichnung “G 26” bekannt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine arbeitsmedizinische Vorsorge, sondern um eine Eignungsfeststellung. Lesen Sie hierzu die aktuellen DGUV-Information Eignungsuntersuchungen bei Feuerwehren. Im Übrigen müssen auch Feuerwehren (Berufsfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren) über eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung verfügen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist zu veranlassen bei Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern bzw. zu veranlassen – Pflichtuntersuchungen. Im Abschnitt 4.2 der DGUV Information 250-428 (früher BGI/GUV-I 504-26) sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. -bereiche mit mit gesundheitlichen Risiken aufgeführten, bei denen in der Regel ebenso eine Angebotsuntersuchung anzubieten ist.
Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwider- stand).
Für Personen, die ausschließlich Atemschutzgeräte für Flucht- und Selbstrettung tragen, ist keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Werden Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung ausschließlich zur Selbstrettung verwendet, ist ebenfalls keine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten. Dies gilt nicht für Geräte der Gruppe 3, da deren Benutzung vorherige Trageübungen erfordert.
Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfallfall und auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und seiner Tätigkeit vermutet kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden.
DGUV Information 250-428 (früher BGI/GUV-I 504-26) – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe, Mannheim oder Heidelberg.