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Arbeitsmedizinische Untersuchung G 24

G 24 – Hauterkrankungen

Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen können bei zahlreichen beruflichen Tätigkeiten auftreten. Eine Gefährdung kann gegeben sein bei (BArbBl. 6/1996 S. 22):

  1. Feuchtarbeit, die einen erheblichen Teil der Arbeitszeit einnimmt und bei der die Haut nicht durch persönliche Schutzausrüstung geschützt werden kann, besonders bei zusätzlicher mechanischer und chemischer Einwirkung. Erfahrungsgemäß sind dabei Tätigkeiten als hautgefährdend anzusehen, bei denen die Beschäftigten regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu (Hautkontakt mit flüssigen wäßrigen und nicht-wäßrigen Medien) ausführen oder einen entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Handschuhe (Okklusion) tragen oder häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen, wobei häufig mit etwa 20 x pro Tag angesetzt werden kann; entsprechend weniger, wenn aggressive Reinigungsmaßnahmen zur Anwendung kommen.
  2. Hautkontakt mit chemischen Substanzen mit irritativer bzw. allergener Potenz, z.B. mit
    • Metallionen (z.B. von Chrom, Nickel, Kobalt),
    • alkalischen Flüssigkeiten (z.B. wassergemischten Kühlschmiermitteln, Reinigungslösungen),
    • Detergentien (waschaktiven Substanzen),
    • Desinfektionsmitteln (z.B. Formaldehyd, Flutaraldehyd, Benzalkoniumchlorid),
    • Bioziden (z.B. Chlormethylisothiazolon, Formaldehydabspalter),
    • Lösemitteln (z.B. aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen, hochsiedenden Mineralölfraktionen, Nitroverdünnungen, Terpentinölen und Terpentinersatzpräparaten),
    • einigen Kunststoffmono- und oligomeren und ihren Härtern (z.B. Epoxid und Acrylatharzsystemen, Aminhärtern),
    • Friseurchemikalien (z.B. Glycerylmonothioglykolat, p-Phenylendiamin),
    • Lötsubstanzen (Kolophonium),
    • Gummihilfsstoffen (z.B. Thiurame, Carbamate),
    • parasubstituierten aromatischen Aminen (p-Phenylendiamin, Gummichemikalien, Farbstoffen, Farbentwicklern),

Auch natürliche Stoffe können eine Gefahrenquelle sein, wie z.B. Naturlatex, Mehle, Pflanzenbestandteile, Hölzer, Tierhaare, Tierschuppen (sowie andere tierische Proteine).

Darüber hinaus besteht eine Gefährdung bei:

  1. Einwirkung von physikalischen Faktoren, wie z.B. von Mineralfasern, Schnitthaaren bei Friseuren, aktinischen (Ultraviolettstrahlung) und evtl. thermischen Reizen (Hitze und Kälte) sowie Mikrotraumen durch Metall- oder Glasteilchen.
  2. Einwirkung von hautpathogenen Keimen (Pilze u. a.), die saprophytär vorhanden oder direkt übertragen und infolge günstigen Milieus (Feuchtigkeit, Wärme) in Wachstum und Ausbreitung gefördert werden.

Untersuchungsumfang

  • Ärztliche Untersuchung
  • Dauer: 15 Minuten
  • Nachuntersuchung: Erste 9 – 24 Monate, weitere spätestens nach 60 Monaten oder nach ärztlichem Ermessen

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 24

BGI 504-24 – Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 “Hauterkrankungen”.

Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.