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Dr. med. Katja Zugenmaier
Dr. med. Katja Zugenmaier

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Häufige Fragen

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Im Gegensatz zur Regelbetreuung, die ein regelmäßiges Hinzuziehen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten erfordert, ermöglicht die alternative bedarfsorientierte Betreuung dem Unternehmer eigenverantwortlich über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung zu entscheiden. Dies setzt ein hohes Maß an Eigenverantwortung voraus, eingeschränkt nur durch besondere Anlässe, bei denen sich der Unternehmer grundsätzlich durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beraten und betreuen lassen müssen. Diese Anlässe werden in der Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 beschrieben.

Angebotsuntersuchung (alt)

Angebotsuntersuchungen (alt) sind Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind. Sie müssen ebenfalls als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber angeboten werden. Erfährt der Arbeitgeber von einer Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm unverzüglich eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten.Schlägt ein Beschäftigter ein Angebot aus, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, die Untersuchungen regelmäßig weiter anzubieten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV)

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt in einem dreistufigen System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind Teil der Verordnung.

Arbeitsschutz

Bereits im 19. Jahrhundert wurde der technische und soziale Arbeitsschutz in Preußen eingeführt, da sich durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Arbeiter dramatisch verschlechtert hatte. Dazu erließ König Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das Preußische Regulativ, mit der er die Kinderarbeit verbot. Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des »Arbeiterschutzes«. Im Jahr 1884 wurde unter Otto von Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. Dies war der Anfang des Dualen Systems in Deutschland – Überwachung des Arbeitsschutzes durch die Arbeitsschutzbehörden in den Ländern (z. B. Amt für Arbeitsschutz) und die Überwachung durch die Unfallversicherungsträger – ein System, das bis heute bestand hat. Zum Ende des 19. Jahrhunderts wurden auch Angestellte und Beamte durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem »Arbeiterschutz« wurde »Arbeitsschutz«.

Bedrohliche Lagen

Sind in der Evakuierungskonzeption umschriebene Situationen, wie beispielsweise Bedrohungen von Dritten, Geiselnahmen, Überfälle usw., die eine Flucht oder Evakuierung aus den Räumen oder dem Gebäude vorsehen. Beim EvakSim für Kindertagesstätten und Kindergärten werden neben der allgemeinen Bedrohung durch Rauch und Feuer auch bedrohliche Lagen, wie eine Geiselnahme in der Kindertagesstätte berücksichtigt.

Befähigte Person

Befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die Qualifikationsvoraussetzungen werden in der TRBS 1203 definiert. Befähigte Personen werden auch bei zugelassenen Überwachungsstellen beschäftigt.

Beleuchtung

Wie viel Licht eine Person benötigt, hängt u.a. von deren Alter ab. Grundsätzlich sollte der Wartungswert der mittleren Beleuchtungsstärke (Em) 500 Lux nicht unterschreiten. Die Beleuchtungskörper sind so anzuordnen, dass sie weder Blendungen noch Reflexionen hervorrufen. Sofern Unklarheiten bestehen, kann eine Beleuchtungsmessung (z.B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsingenieur) durchgeführt werden.

Beschäftigtenzahl - Berechnung

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte nach Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (beispielsweise Fremdfirmenmitarbeiter).

Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi, Sifa)

Der Unternehmer oder die Gesamtleitung (bei Organisationen, Verwaltungsbehörden) ist gesetzlich dazu verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich ist. Geregelt wird diese Anforderung in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« des jeweiligen gewerblichen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche. Lesen Sie hierzu unseren ausführlichen Beitrag Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Betreuungsgruppe

Die Zuordnung der Unternehmen zu den Betreuungsgruppen I, II oder III ergibt sich aus dem derzeit gültigen Gefahrtarif unter Beachtung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel).

Betrieb

Ein Betrieb im Sinne der DGUV Vorschrift 2 ist die größtmögliche geschlossene Einheit (Gesamtunternehmen). Nach der klassischen allgemeinen Definition ist dies eine »organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.«

Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisung ist ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll. Sie müssen in Deutschland für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen, die diese Stoffe über bestimmte Prozentsätze hinaus enthalten und für Maschinen und andere technische Anlagen erstellt werden. Hinweise auf die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergeben sich z. B. aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

Betriebsarzt

Betriebsarzt ist der Arzt, der vom Arbeitgeber nach der Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) bestellt ist. Sowohl für private als auch öffentliche Betriebe sind die Einzelheiten durch die DGUV-Vorschrift 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Der Arbeitgeber darf nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Diese Fachkunde erfolgt nach dem abgeschlossenen Medizinstudium über eine fünfjährige, vollzeitige ärztliche Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin. Neben der Gebietsbezeichnung Facharzt für Arbeitsmedizin gibt es in Deutschland auch die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Sie setzt eine bereits vorhandene Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung voraus.

Betriebsspezifische Betreuung

Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung fester Bestandteil der Gesamtbetreuung. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes Rechnung. Sie geht von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt hier zu erbringenden Leistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie zum Teil dauerhaft, zum Teil temporär. Die betriebsspezifische Betreuung setzt sich deshalb in jedem Betrieb anders zusammen. Bedarf und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung legen Sie auf Grundlage der betrieblichen Gegebenheiten fest. Diese Festlegung ist in regelmäßigen Abständen, in der Regel jährlich, zu überprüfen.

Biologischer Arbeitsstoff

Biologische Arbeitsstoffe sind alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen Einheiten, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Dies schließt sowohl Bakterien als auch Viren, Pilze und Algen ein.

BuS-Betreuung

Unter der BuS-Betreuung wird die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 verstanden. Die BuS-Betreuung ist mit der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 eingeführt worden und ersetzte 2005 die bisherige Sicherheitstechnische Betreuung gemäß BGV A6 (bisher VBG 122) und Arbeitsmedizinische Betreuung gemäß BGV A7 (bisher VBG 123). Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die BGV A2.

Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder im laufenden Beschäftigungsverhältnis können medizinische Untersuchungen stattfinden. Die Notwendigkeit für eine Untersuchung kann sich aus staatlichem Recht, z. B. Jugendarbeitsschutzgestz (JArbSchG) ableiten, dessen Titel bereits auf den arbeitsmedizinischen Charakter der Untersuchung hinweist. Weitere Grundlagen sind Infektionsschutzgesetz (IfSG), Seemannsgesetz (SeemannsG), Röntgenverordnung (RöV), Strahlenschutzverordnung (StrSchutzV), Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, der feststellen möchte, ob Bewerber oder Beschäftigte den Arbeitsplatzanforderungen gerecht werden, z. B. zivilrechtliche Fürsorgepflicht des AG, Schutz vor unbrauchbarer Arbeitsleistung, Minimierung der Betriebsgefahr bzw. Gefahr für Dritte.

Einsatzzeiten des Betriebsarztes und der Sifa

Die betriebliche Einsatzzeit des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa, FaSi) ergibt sich aus der Zahl der Beschäftigten im Betrieb multipliziert mit der für die Gruppe verbindlich vorgegebenen Einsatzzeit der Grundbetreuung. Daraus ergibt sich die betriebliche Einsatzzeit für die Grundbetreuung, die in ihrer Gesamtheit für die Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung zu stellen und von diesen in der Summe auch zu erbringen ist. Um eine bedarfsgerechte Verwendung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung zu ermöglichen, kann diese Einsatzzeit frei auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) aufgeteilt werden. Bei der Aufteilung ist jedoch ein Mindestanteil von 20 Prozent der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und pro Beschäftigtem, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Ergonomisch günstige Arbeitshaltung

Um die Rückenmuskulatur zu stärken und die Bandscheiben zu entlasten, sollte ein häufiges Wechseln zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung erfolgen. Die Höhe des Stuhles ist so einzustellen, dass bei herabhängenden Schultern die Unterarme locker auf dem Tisch liegen und dabei mit den Oberarmen einen Winkel von 90°oder mehr bilden. Die Oberschenkel liegen bei vollflächig auf dem Boden aufgesetzten Füßen etwa waagerecht zum Fußboden. Ober- und Unterschenkel sollten dabei einen Winkel von 70°bis 90°oder mehr bilden. Die Höhe der Rückenlehne ist so einzustellen, dass der Lendenbausch den oberen Beckenrand abstützt.

Ergonomischer Arbeitsstuhl

Der Arbeitsstuhl soll eine möglichst natürliche Haltung der Wirbelsäule im Sitzen fördern und unterstützen:
− gepolsterte, verstellbare Unterstützung im Lendenbereich
− Sitzfläche mit abgerundeter Vorderkante − Höhenverstellbarkeit
− Abstützung der Rückenlehne sowohl bei der vorderen als auch der hinteren Sitzhaltung (dynamisches Sitzen)

Flucht- und Rettungsplan

Flucht- und Rettungspläne können aus bildlichen Darstellungen (Bilder, Pläne), schriftlichen Anweisungen oder schriftlichen Anweisungen und bildlichen Darstellungen bestehen. Im Gegensatz zu der von Firmen, die graphische Flucht- und Rettungspläne erstellen, behaupteten Verpflichtung zum Aushängen graphischer Pläne besteht eine solche grundsätzliche Verpflichtung eben nicht. Es ist nur notwendig, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Wichtiger ist vielmehr die eindeutige und von jeder Stelle eines Fluchtweges aus erkennbare Kennzeichnung der Fluchtwege.

Fluchtwege

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung hat ihren Ursprung im Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung europäischer Richtlinien zum Arbeitsschutz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung ist die Ermittlung der, für die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit, aufkommenden Gefährdungen. Darüber hinaus enthält die Gefährdungsbeurteilung Festlegungen zu Maßnahmen, um die ermittelnden Gefährdungen zu beseitigen bzw. einzuschränken. Mit Gefährdungsbeurteilungen werden nicht Gefahren beurteilt, sondern Gefährdungen. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit (Bundesarbeitsgericht AZR 1117/06). Der Arbeitgeber muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt unterstützen lassen. Lassen Sie sich bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung unterstützen.

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist ein deutsches Gesetz, das die Gewerbefreiheit inhaltlich bestimmt und beschränkt. Es wurde 1869 zur Zeit des Norddeutschen Bundes erlassen und gilt mit inhaltlichen Änderungen noch heute. Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes erwünscht. Notwendig ist daher regelmäßig keine Erlaubnis, sondern allein eine Anmeldung. Die Bestimmungen einzelner Gewerbe werden durch die Gewerbeordnung konkretisiert. Zudem wird das Arbeitsverhältnis bzw. der Arbeitsvertrag durch die Gewerbeordnung näher bestimmt (Arbeitszeugnis, Direktionsrecht usw.). Die Gewerbeordnung dient darüber hinaus auch der Gefahrenabwehr. Quelle: Wikipedia

Grundbetreuung

Durch die Grundbetreuung werden die in allen Betrieben notwendigen grundlegenden Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit abgedeckt. In Betrieben mit einem höheren Gefährdungspotenzial ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich, als in Betrieben mit einem niedrigen Gefährdungspotenzial. Daher werden alle Betriebe in Deutschland in drei Gruppen aufgeteilt. Für diese Aufteilung wird ein normierter Schlüssel nach Wirtschaftszweigen (WZ-Code) verwendet.

Grundfläche

Arbeitsräume müssen in erster Linie eine für die dort ausgeführte Tätigkeit ausreichende Grundfläche haben. Die Beschäftigten müssen sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens arbeiten können. Bei der Ermittlung der ausreichenden Grundfläche ist das benötigte Mobiliar, bzw. sind die benötigten Arbeitsmittel zu berücksichtigen. Im Arbeitsraum muss ein sicheres Bewegen der Beschäftigten möglich sein, ohne anzustoßen oder sich gegenseitig zu behindern. Der notwendige Luftraum (Mindestluftraum) ist zu beachten.

Mindestluftraum

Grundsätzlich stellt die Arbeitsstättenverordnung im Anhang unter Ziffer 1.2 die Forderung auf, dass die Größe des notwendigen Luftraumes in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten und sonstigen anwesenden Personen (z.B. Besucher) zu bemessen ist. Unter Ziffer 3.6 Abs. 1 präzisiert die Arbeitsstättenverordnung diese Forderung dahingehend, dass genügend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Anzustreben ist ein Mindestluftwechsel i = 1, das heißt in einer Stunde sollte das gesamte Raumluftvolumen erneuert sein. Für ein gekipptes Fenster kann ein Luftvolumenstrom von ca. 100 m3/h angesetzt werden. Bei Belastung durch Tabakrauch und/oder intensive Gerüche ist nach ASR 5 (Lüftung) der Außenluftstrom zu erhöhen.

Nachweis der arbeitsmedizinischen Betreuung

Die Berufsgenossenschaften fordern von Betrieben einen Nachweis über die arbeitsmedizinische Betreuung, wenn der Betrieb nicht oder aufgrund seiner Mitarbeiterzahl am Unternehmermodell teilnimmt. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über einen Vertrag für die Betreuung eines Betriebes gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 durch einen Facharzt für Arbeitsmedizin (Betriebsarzt) oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst oder einer aktuellen Bescheinigung des Betriebsarztes bzw. des überbetrieblichen Dienstes oder einer Kopie des letzten Tätigkeitsberichtes des Betriebsarztes.

Nachweis der sicherheitstechnischen Betreuung

Die Berufsgenossenschaften fordern von Betrieben einen Nachweis über die sicherheitstechnische Betreuung, wenn der Betrieb nicht oder aufgrund seiner Mitarbeiterzahl am Unternehmermodell teilnimmt. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über einen Vertrag für die Betreuung eines Betriebes gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa, FaSi) oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst oder einer aktuellen Bescheinigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des überbetrieblichen Dienstes oder einer Kopie des letzten Tätigkeitsberichtes der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notausgang

Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Pflichtuntersuchung (alt)

Pflichtuntersuchungen (alt) hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Ausübung der Tätigkeit zu veranlassen. Über die Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu führen.

Raumhöhe

Die Mindestraumhöhe für Aufenthaltsräume legt die Musterbauordnung auf 2,40 m fest. Einige Landesbauordnungen geben als Mindestraumhöhe 2,50 m an. Die Arbeitsstättenverordnung legt eine ausreichende lichte Höhe in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume fest. Mit zunehmender Grundfläche hat die lichte Raumhöhe zu steigen. Die “alte” Arbeitsstättenverordnung sah entsprechend dem Stand der Technik folgende Mindestraumhöhen bezogen auf die Grundfläche vor: ab 50 m2 Grundfläche eine Raumhöhe von mindestens 2,75 m, ab 100 m2 Grundfläche eine Raumhöhe von mindestens 3,00 m und ab 2000 m2 Grundfläche eine Raumhöhe von mindestens 3,25 m.

Regelbetreuung

Die Regelbetreuung gliedert sich in die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erbringen ist. Diese Aufteilung der Betreuung wurde eingeführt, damit der Umfang der Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepasst werden kann. Grundlagen für Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß den Paragraphen 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Standsicherer Arbeitsstuhl

Der Arbeitsstuhl besitzt ein 5-Rollen-Untergestell mit gebremsten Rollen, abhängig von der Härte des Fußbodenbelages. Weiche Rollen (zweifarbig) sind für harte Böden und harte Rollen (einfarbig) für weiche Böden einzusetzen.

Stolperstellen

Als Stolperstelle gilt ein Höhenunterschied (Kante ohne Anschrägung) von mehr als 4 mm.

Verkehrswege

Verkehrswege außerhalb von Büroräumen: für den innerbetrieblichen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche, wobei die Fahrzeuge von Personen unmittelbar bewegt werden müssen (Ziehen und Schieben von Hand, Steuerung an oder auf dem Fahrzeug). Verkehrswege sind insbesondere Flure, Gänge (einschließlich Laufstege, Bühnen, Galerien), Rampen (einschließlich Laderampen mit Verkehr in Längsrichtung), Treppen, Fahrstraßen und Gleisanlagen. Verkehrswege innerhalb von Büroräumen sind z.B. Wege von der Tür zum Arbeitsplatz, Verbindungsgänge (z.B. vom Arbeitsplatz zum Aktenschrank), Wege zum Fenster oder zum Heizkörper.

Zugluft

Zuglufterscheinungen werden individuell unterschiedlich und subjektiv wahrgenommen. Sie sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit, der Art der Tätigkeit und den Bekleidungsgewohnheiten abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit kleiner 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf.